Das Erbrecht ist ein Teil des bürgerlichen Rechts und legt eine gesetzlich bestimmte Erbfolge fest. In Deutschland setzt diese in erster Linie die Kinder als Erben ein. Der überlebende Ehepartner erhält jedoch die Hälfte des Vermögens, wenn die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Dies ist immer der Fall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Kinder und Ehepartner bekommen ungeachtet eines Testaments immer den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte ihrer gesetzlichen Ansprüche. Der Erbe, der aus dem Testament hervorgeht, muss diesen Pflichtteil in jedem Fall bar auszahlen. Eine 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform sieht vor, dass Familienangehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, dafür einen höheren Anteil am Erbe erhalten.
Erben 1. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)Erben 2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten. Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist. (§ 1925 BGB)Erben 3. Ordnung
Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel, Tante, Cousin, Cousine. (§ 1926 BGB)Erben 4. Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante (§ 1928 BGB)
Wenn Sie eine andere Erbfolge oder Verteilung Ihres Erbes wünschen als die gesetzliche, sollten Sie dies in einem Testament festlegen.
Über die aktuelle gesetzliche Lage des Erbrechts können Sie sich am besten bei einem Notar oder Juristen informieren.